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Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerungen aus Anlaß des Todes des Steuerpflichtigen auch für Betriebsveräußerungen vor Einantwortung
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Anfragebeantwortung vom , vgl. z. B. ecolex 1997/124, seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, daß der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 5 erster Teilstrich anwendbar ist, wenn der/die Erben eines Betriebes diesen unmittelbar nach der Einantwortung veräußern oder aufgeben.
Das Bundesministerium für Finanzen hält diese Ansicht weiter aufrecht und sieht diese in der Literatur bestätigt (vgl. Doralt/Kohlbacher, Besteuerung der Betriebsveräußerung, §§ 24 und 37, 187 f.).
Die Erfüllung des Tatbestandes („Wird der Betrieb deswegen veräußert, weil der Steuerpflichtige gestorben ist ...,") erfordert nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, daß der Erbe unmittelbar nach der Einantwortung Zeichen setzt, die auf eine Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes schließen lassen (z. B. Warenabverkauf oder die Suche nach einem Käufer für den Betrieb). Das gilt auch dann, wenn sich die Betriebveräußerung bzw. -aufgabe über einen längeren Zeitraum erstreckt. Der Erbe muß den Betrieb (oder Teile davon) nicht an den Erstbesten veräußern (vgl. Doralt/Kohlbacher, a. a. O.).
Eine nach der Einantwortung erfolgende „probeweise" Betriebsfortführung durc...