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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite S 453

(Zusätzlicher) Ferienjob - Anspruch auf Familienbeihilfe?

Zeit zwischen Matura und Präsenzdienst gilt nicht als Ferienzeit

Romana Wimmer

Bei der Beurteilung, ob Ausschließungsgründe für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen, ist gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (§ 10 Abs. 2 FLAG) grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten. Als Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 FLAG können die erzielten eigenen Einkünfte des Kindes aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 taxativ angeführten Einkunftsarten in Betracht kommen. Die Ermittlung der Einkünfte hat nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Durchführungsrichtlinien 05.01 Z 1 erster Satz)

• Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes (gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG (1999: 3.899 S) monatlich übersteigen.

Bei erheblich behinderten Kindern erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a, bb i. V. m. Abs. 2 des ASVG): 1999: 8.112 S monatlich.

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind eigene Einkünfte unerheblich.

• Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben die durch Gesetz ausdrücklich als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge (z. B.: Studienbeihilfen, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld) sowie Entschädigung...

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