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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 4

Bauordnung NÖ

Eine Ergänzungsabgabe ist für jeden der neugeformten Bauplätze aus dem Anlaß der Änderung der Grenzen von Bauplätzen vorzuschreiben, für die bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben wurden, wobei die Berechnung einer derartigen Ergänzungsabgabe durch Feststellung der Berechnungslängen vor der Parzellierung und der neuen Berechnungslängen und Bildung der Differenz der sich hiebei ergebenden Summen zu erfolgen hat. - (§ 15 Z 1 NÖ Bauordnung 1976), (Auftrag zur Entscheidung über die Berufung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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