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Vergnügungssteuer Wien
•Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer besteht nur für den Zeitraum des Haltens eines (Spiel)Apparates, wobei jedoch für den Fall des Nicht-mehr-Haltens die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung erst mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt; dies gilt nicht für den Austausch eines Apparates. - (§ 6 Abs. 6 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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