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Verfahren: Beweise
•Auf das Unterbleiben der Vorlage schriftlicher Urkunden darf die Behörde dann ihre Beweiswürdigung nicht stützen, wenn zur Vorlage von Urkunden nicht aufgefordert worden ist. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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