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Aussetzung nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens
(A. B.) - Ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse des Abgabepflichtigen steht einer Aussetzung der Entscheidung über seine Berufung (Anwendung des § 216 Abs. 1 WAO bzw. § 281 Abs. 1 BAO) ebensowenig entgegen wie das Argument, die Aussetzung mindere seine Chance, in den Genuß der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu kommen. Letzteres deshalb, weil in Ermangelung einer konkreten Darstellung von Argumenten, die im Falle einer VwGH-Beschwerde zu einer Ergänzung des Vorabentscheidungsverfahrens geführt hätten, davon auszugehen ist, daß der VwGH den Fall der Beschwerdeführerin selbst ebenfalls bis zur Vorabentscheidung des EuGH (hier: in den Beschwerdefällen Zlen. 97/16/0221, 0021, betreffend Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) ausgesetzt hätte, womit dieser Fall gar nicht „Anlaßfall" eines Vorabentscheidungsverfahrens geworden wäre. (Erkenntnis des )