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Einhebung: Aussetzung
•Die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren; dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. - (§ 212 a Abs. 5 BAO), (Abweisung)
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