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Verfahren: Feststellungsbescheid
•Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. - (§ 252 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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