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Verfahren: Glaubhaftmachung
•Voraussetzung einer Glaubhaftmachung ist, daß dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zuzumuten ist; es kann aber auch einer durch einen Unfall in ihrer Gesundheit beeinträchtigten Person zugemutet werden, nachvollziehbare Angaben über die für eine Haushaltshilfe getätigten Aufwendungen zu machen. - (§ 138 BAO), (Abweisung)
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