Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Repräsentationsaufwendungen
Bei den einzelnen Einkünften dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden; darunter fallen auch Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, S. R 32außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()