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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den Geschäftsführer die besondere Verpflichtung, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat; es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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