Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Herstellungsaufwand bei Teilförderungen
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Anfragebeantwortung vom , GZ. I 337/1/2-IV/6/86, vgl. z. B. SWK-Heft 25/1988, Seite A I 194, die Ansicht vertreten, daß auch in Fällen, in denen eine Förderungszusage nur für einen Teil eines Gebäudes erteilt wird, dennoch der gesamte Herstellungsaufwand nach § 28 Abs. 3 Z 2 EStG begünstigt abgesetzt werden kann.
Das Bundesministerium für Finanzen hält an dieser Rechtsansicht weiterhin fest, sieht sich jedoch veranlaßt darauf hinzuweisen, daß diese Aussage nur für solche Herstel- lungsaufwendungen Gültigkeit hat, die dem Grunde nach förderungsfähig im Sinn der in § 28 Abs. 3 Z 2 EStG genannten gesetzlichen Regelungen sind. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Z 2 EStG läßt sich nämlich zweifelsfrei erkennen, daß die steuerliche Begünstigung nur auf solche Sanierungsmaßnahmen bezogen ist, die nach der näheren Regelung des § 28 Abs. 3 Z 2 EStG vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig angesehen werden. Begünstigungswürdig sind danach jedenfalls nur solche Maßnahmen, die dem Grunde nach einer Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung zugänglich sind.
Sanierungsmaßnahmen, die - weil sie nicht Wohnraum betreffen - dem Grunde nach nicht begü...