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Einzelwertberichtigungen auch in pauschaler Form?
VwGH: „Eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung stellt einen Widerspruch in sich dar"
Mit BGBl. 818/1993 wurde die Vornahme einer pauschalen Wertberichtigung von Forderungen gesetzlich ausgeschlossen. In der Folge wies das AÖFV 1995/126), wie bereits zuvor in den Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs. 3 KStG 1988 in seiner Stammfassung, wohl gedacht als Vereinfachungsmaßnahme auf die Möglichkeit hin, Einzelwertberichtigungen auch in pauschaler Form durchführen zu können. Diesem Vorgehen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0165 auf den ersten Blick eine klare Absage erteilt. Der folgende Beitrag untersucht, ob dem Erlaß zur pauschalen Einzelwertberichtigung durch dieses Erkenntnis endgültig seine Rechtsgrundlage entzogen ist, oder ob der Widerspruch zu den Aussagen des VwGH gar nicht so groß ist und die bisherige Praxis sich vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage doch rechtfertigen läßt.
1. Sachverhalt zum VwGH-Erkenntnis vom , 96/13/0165
Ein Kreditinstitut (AG) machte in den Streitjahren von sämtlichen Ausleihungen an Angehörige freier Berufe durchgehend eine Wertberichtigung i. H. v. 0,5% bzw. 1% geltend. Nach § 14 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Stammfassung des Gesetzes) war eine pauschale Wertberichtigung durch Kreditinstitute für Forderungen i...