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SWK 10, 1. April 1999, Seite S 246

Der Verlustvortrag ab 1998

Sanierungsgewinn in Vorjahren kürzt Verlustabzug ab 1998

Mag. Dr. Gerhard Petschnigg

Nachdem in den Jahren 1996 und 1997 der Verlustabzug aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes sistiert war, können ab der Veranlagung 1998 betriebliche Verluste, die in den Jahren ab 1989 entstanden sind, wieder in Abzug gebracht werden.) Während betriebliche Verluste der Jahre ab 1991 nunmehr zeitlich unbegrenzt vortragsfähig sind (vgl. § 18 Abs. 6 EStG i. d. F. StruktanpG), besteht hinsichtlich der Verluste aus den Jahren 1989 und 1990 folgende Sonderregelung: Gemäß § 117 Abs. 7 Z 1 leg. cit. sind in den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.

Die Funktionsweise dieser Regelung ist folgende:

• Offene Verluste aus den Jahren 1989 und 1990 sind zusammenzuzählen und durch 5 zu dividieren.

• Je ein sich daraus ergebender Fünftelbetrag ist in den Jahren 1998 bis 2002 als Verlustvortrag abzuziehen.

Beispiel

An offenen Verlusten der Jahre 1989 und 1990 sind vorhanden:


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1989:
300.000 S
1990:
200.000 S
500.000 S
davon 1/5 = 100.000 S

Verlustabzug und Sanierungsgewinn

Ab dem Veranlagungsjahr 1998 entfällt die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.

Die in den Jahren 19...

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