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SWK 10, 1. April 1999, Seite K 10

Bundesabgabenordnung - Mängelrüge bei Berufung

Mängelrüge bei Berufung (§ 250 BAO)

Ziel der Bestimmung ist es, daß die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung zu treffen. Dabei darf der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzte 010f.html n Formalismus beeinträchtigt werden. Da auch eine unzulängliche Begründung eine Berufungsbegründung darstellt, darf daher eine nur mangelhaft begründete Berufung nicht zurückgewiesen werden ().

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