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Einkommensteuer - Liebhaberei nicht bei Uhrenhandel
Liebhaberei nicht bei Uhrenhandel (§ 2 EStG)
Der Bfr. hat in drei Jahren insgesamt 1760 Swatch-Uhren ein- und verkauft. Dabei berief er sich auf § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-Verordnung, weil das Sammeln und Tauschen von Uhren eine Tätigkeit sei, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Der VwGH verneint die Einstufung unter § 1 Abs. 2 Liebhaberei-VO, da der Handel mit Uhren auch bei nur geringem Preisspielraum zu Gewinnen führen kann ().