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Nochmals: Die Vereinbarkeit von Reformvorschlägen zum Einkommensteuertarif
§ 33 Abs. 7 EStG führt zu Grenzsteuersätzen von bis zu 64%
Stefan Bogner hat in seinem Beitrag in SWK-Heft 8/1999, Seite T 59 ff. klar und deutlich gezeigt, daß unterschiedliche steuerrechtliche Tarife zu sehr ähnlichen Besteuerungswirkungen führen können. Er hat auch verdeutlicht, daß das Einschleifen des allgemeinen Absetzbetrages dieselben Wirkungen entfaltet wie eine Erhöhung des Grenzsteuersatzes im relevanten Bereich.Derartige Klarstellungen sind ein wichtiger Beitrag zur Versachlichung der Steuerreformdiskussion.In dem zitierten Aufsatz wurden zu Recht die realen Wirkungen des Steuertarifs in den Mittelpunkt gestellt. Eine nicht unwesentliche Wirkung des österreichischen Steuerrechts ist Bogner aber schuldig geblieben. § 33 Abs. 7 EStG, ebenfalls ein Absetzbetrag mit Einschleifregelung, führt zu Grenzsteuersätzen von bis zu 64%, allerdings im unteren Einkommensbereich.
Bogner legt eine korrekte und illustrative Darstellung über die Auswirkungen von Absetzbeträgen vor und stellt fest, daß der Grenzsteuersatz von 10% in Österreich gar nicht zur Anwendung kommt und Einkommen erst ab 92.500 S) besteuert werden (Seite T 61, Tab. 1). In diesen Berechnungen wird aber § 33 Abs. 7 EStG nicht berücksichtigt. Dieser führt dazu, daß eine jährliche Einkommensteuer bis 4.700 S n...