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Außergewöhnliche Belastung
• Um die für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung geforderte Zwangsläufigkeit zu begründen, reicht der Hinweis nicht aus, daß ein Beamter durchaus gesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt wäre, falls er die Aufwendungen für das väterliche Erbe nicht trüge. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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