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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite R 053

Außergewöhnliche Belastung

Um die für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung geforderte Zwangsläufigkeit zu begründen, reicht der Hinweis nicht aus, daß ein Beamter durchaus gesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt wäre, falls er die Aufwendungen für das väterliche Erbe nicht trüge. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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