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Verfahren: Beweiswürdigung
• Allein der Umstand, daß auf die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung nicht repliziert wurde, darf die belangte Behörde nicht dazu veranlassen, den behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, ohne sich mit der Stichhaltigkeit der detaillierten Einwendungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. - (§ 93 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0006)