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Finanzstrafverfahren: Verjährungsfristen
• Der Gesetzgeber sieht nur hinsichtlich der im § 31 FinStrG normierten Verjährungsfristen, nicht aber hinsichtlich der im Abs. 5 normierten besonderen Fristen, mit deren Ablauf die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, eine Hemmung des Fristenlaufes für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. - (§ 31 Abs. 5 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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