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Verfahren: Wiederaufnahme
• Ein rechtskräftiger Abgabenbescheid, mit dem gegen ein Steuersubjekt ein bestimmter Abgabenanspruch geltend gemacht wurde, steht einer Geltendmachung eines auf derselben Tatbestandsverwirklichung beruhenden Abgabenanspruches gegen ein anderes Steuersubjekt nicht entgegen; dies gilt unabhängig davon, ob die beiden einander widersprechenden Bescheide von derselben Abgabenbehörde oder von verschiedenen Abgabenbehörden erlassen werden. - (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO)
„Andernfalls hätten es die Abgabepflichtigen in der Hand, durch bewußt unrichtige Abgabenerklärungen den jeweils verwirklichten abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt jener Person zuzurechnen, bei der mit der geringsten Abgabenbelastung zu rechnen wäre (z. B. infolge ausgleichsfähiger Verluste oder einer auf andere Gründe zurückzuführenden geringeren Steuerprogression). Insbesondere könnte auch unter nahen Angehörigen ein sogenannter Splittingeffekt erzielt werden, indem das richtigerweise vonS. R 53 einer Person erzielte Einkommen willkürlich auf mehrere Personen verteilt würde. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an ein zu Unrecht herangezogenes Steuersubjekt hindert daher nicht die Geltendmachung des durch eine andere Einkünftezurechnung verwirkli...