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SWK 16, 1. Juni 1999, Seite R 51

VfGH: GrESt und Erbteilung

Keine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 auf ein Teilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren; Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhaltes - (Aufhebung)

1. Durch ein Nachvermächtnis auf den Überrest hat die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil in Salzburg erworben. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Feilbietung schlossen die beiden ein Teilungsübereinkommen, wonach die Beschwerdeführerin das Alleineigentum der Liegenschaft erwirbt und ihrer Schwester bei Verkauf der Eigentumswohnung den halben Kaufpreis, jedenfalls aber einen bestimmten Mindestbetrag, bezahlt.

Aus diesem Anlaß schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% des Mindestbetrages vor. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Die für die Auseinandersetzung unter Miterben vorgesehene Ausnahme von der Grunderwerbsteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987; ehemals § 3 Z 3 GrEStG 1955) sei angesichts des - näher dargelegten - Unterschiedes in der Rechtsstellung von Erben und Vermächtnisnehmern auf das Verhältnis mehrerer Vermächtnisnehmer untereinander nicht zu übertragen.

2. Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist u. a. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterbe...

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