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Eintritt der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
(A. B.) - Gemäß § 124 BAO hat unter anderem derjenige, der nach Handelsrecht (§ 189 HGB) zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Nach § 4 HGB sind die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung auf Personen nicht anzuwenden, deren Geschäftsbetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung abzustellen. Die Abgrenzung von Voll- und Minderkaufleuten im Sinne des § 4 HGB richtet sich nach quantitativen und qualitativen Merkmalen.
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ungeachtet des Vorliegens eines Umsatzes des Jahres 1992 von etwas über 5 Mio. S und eines entsprechenden Wareneinkaufs von rd. 3 Mio. S - zur Ansicht gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe zum noch kein Vollhandelsgewerbe betrieben: Der Einzelhandel erfolgte in gemieteten Räumlichkeiten (Monatsmiete 14.000 S). Der Wert...