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EuGH: Verbrauchsteuern
•Verbrauchsteuern: Gleiche Besteuerungsgrundlagen und Modalitäten bei der Verbrauchsteuer auf inländische und eingeführte Erzeugnisse
Urteilstenor des EuGH: „Artikel 95 EG-Vertrag ist so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind."
( Grundig Italiana SpA, Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Trento)
Anmerkung: Der diesem Urteil zugrundeliegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf eine im Zeitraum zwischen 1983 und 1993 in Italien erhobene Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse mit unterschiedlicher Bemessungsgrundlage für aus italienischer Sicht inländische und ausländische Erzeugnisse. Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 95 EGV, wonach eine Diskriminierung von eingeführten Erzeugnissen gegenüber inländischen Erzeugnissen nicht nur dann vorliegt, wenn Unterschiede in den Steuersätzen, sondern auch Unterschiede bei der Beme...