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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite R 9
Gebührenpflicht
•Im Falle einer mündlichen Berufungsanmeldung entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Niederschrift; dieser Vorgang ist der Überreichung einer Eingabe ausdrücklich gleichgestellt. - (§ 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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