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Verfahren: Einhebungsverjährung
•Die Einhebungsverjährung gegenüber dem Vertreter im Sinne der §§ 60 ff. TirLAO beginnt nicht erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des über das Vermögen des Vertretenen geführten Konkursverfahrens; sie ist als solche für Steuerschuldner und Haftungspflichtige einheitlich zu betrachten. - (§ 172 TirLAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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