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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite R 8

Verfahren: Einhebungsverjährung

Die Einhebungsverjährung gegenüber dem Vertreter im Sinne der §§ 60 ff. TirLAO beginnt nicht erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des über das Vermögen des Vertretenen geführten Konkursverfahrens; sie ist als solche für Steuerschuldner und Haftungspflichtige einheitlich zu betrachten. - (§ 172 TirLAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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