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Verfahren: Akteneinsicht
•Dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei ist, abgesehen von der Einengung gemäß § 90 Abs. 2 BAO, der Partei, wenn es ihre Sache betrifft, ungeschränkt zu entsprechen. - (§ 90 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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