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Finanzstrafverfahren: Schmuggel
•Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VwSlg. 5986/F und 6041/F, dargelegt hat – die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit – unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren – in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben. - (§ 35 Abs. 1 FinStrG)
Anläßlich der aus der Schweiz erfolgten Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft hatte der Beschwerdeführer ein Diadem mitgeführt und die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren wahrheitswidrig verneint. (Abweisung)
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