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Gesellschaftsteuer
•Wird im Wege eines Generalversammlungsbeschlusses angesichts eines bereits eingetretenen Vermögensverlustes ein Zuschuß beschlossen, um dadurch das verlorene Stammkapital wiederherzustellen, unterliegt dieser Vorgang der Gesellschaftsteuer. - (§ 2 Z 4 lit. a KVG), (Abweisung)
(, 0332)