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Finanzstrafverfahren: Fluchtgefahr
• Fluchtgefahr ist nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz in Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat; im übrigen reicht eine bloß abstrakte Rückfallgefahr, die aus Vorstrafen des Beschuldigten vermutet wird, zur Annahme des Haftgrundes (Untersuchungshaft) der Wiederholungsgefahr nicht aus. - (§ 86 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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