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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite R 8

Finanzstrafverfahren: Fluchtgefahr

Fluchtgefahr ist nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz in Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat; im übrigen reicht eine bloß abstrakte Rückfallgefahr, die aus Vorstrafen des Beschuldigten vermutet wird, zur Annahme des Haftgrundes (Untersuchungshaft) der Wiederholungsgefahr nicht aus. - (§ 86 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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