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Amtshilfe: Betreibungsrichtlinie
•Wird Amtshilfe nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der „Betreibungsrichtlinie" (76/308 EWG) geleistet, dann bedeutet dies, daß im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU die Richtlinie neben dem zweiseitigen Abkommen gilt. - (§ 117 Abs. 1 lit. a ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0173)