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IV.Verlängerung der COVID-19-Bestimmungen
Mit dem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (IA 2648/A 27. GP), soll unter anderem die Möglichkeit der Durchführung virtueller Sitzungen bei den Organen der Arbeiterkammern bis Ende des Jahres 2022 aufgrund der aktuellen Situation verlängert werden.