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Zweifelsfragen bei der Steuerabgrenzung im Konzernabschluß
Darstellung am Beispiel echter Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung
Die im Zuge der Schuldenkonsolidierung auszuscheidenden Abschreibungen von und Wertberichtigungen zu Forderungen an einbezogenen Unternehmen gelten als klassischer Anwendungsfall für eine Steuerabgrenzung im Konzernabschluß. Jedoch auch diese scheinbar eindeutigen Fälle sind auf die im § 258 HGB bestimmten Anwendungsvoraussetzungen hin zu überprüfen.
Paragraph 258 HGB definiert die Maßgaben zur Vornahme einer Steuerabgrenzung wie folgt:
„Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die nach den Vorschriften ,des dritten Abschnitts' durchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnissse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzu...