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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite S 54

Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

(A. B.) - Ein Finanzamt hatte einen Bescheid erlassen, in dem festgestellt wurde, daß die aus einem Betrieb erzielten Verluste der Jahre 1985 bis 1987 nicht vortragsfähig sind. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung seien die Verluste nämlich nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden. Dagegen wurde im Verfahren vor dem VwGH eingewendet, ein solcher Bescheid sei unzulässig. Der VwGH folgte dieser Ansicht mit folgender Begründung nicht:

Im Schrifttum wird im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO die Auffassung vertreten, daß solche Bescheide auch eine spruchmäßige Feststellung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten enthalten können. Ein Grund für eine Beschränkung eines solchen Ausspruches auf Bescheide gemäß § 188 BAO ist allerdings nicht zu erkennen. Eine auf § 92 Abs. 1 BAO gestützte Feststellung wird vielmehr dann zulässig sein, wenn die Behörde aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung in der Lage ist, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hinsichtlich bestimmter Jahre zu beurteilen. Damit wird vermieden, daß in großen zeitlichen Abständen zum Entstehungsjahr des Verlustes - seit dem StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201, besteht hinsichtlich des Verlustabzuges keine zeitliche...

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