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Nettomethode für Kleinunternehmer?
Ein Fall aus der Praxis
Ein Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von 250.000 S hat Umsatzsteuer in Höhe von 30.000 S rechnungsmäßig ausgewiesen und schuldet diese Umsatzsteuer daher kraft Rechnungslegung. Ein Regelbesteuerungsantrag wird nicht gestellt, abzugsfähige Vorsteuern sind nicht gegeben. Es erhebt sich die Frage, ob dieser Kleinunternehmer seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter Anwendung der Nettomethode ermitteln und die Einnahmen daher mit 250.000 S, vermindert um 30.000 S abzuführende Umsatzsteuer, ansetzen kann. Einzelne Bescheiderledigungen der Finanzverwaltung zeigen, daß man dies unter Hinweis auf den Text der Einkommensteuerrichtlinien nicht zulassen will. Dennoch ist auch im vorliegenden Fall die Nettomethode zulässig, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Diese Bestimmung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1984 (BGBl. Nr. 531/1984) in Kraft gesetzt. Vorher konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner lediglich unter den einschränkenden Voraussetzun...