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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• Umwandlung freiwilliger Unterstützungszusagen an Pensionisten in rechtsverbindliche Leistungszusagen und deren Übertragung auf die Pensionskasse
Nach § 4 Abs. 4 Z 2 EStG sind vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge i. S. d. BPG bzw. PKG Betriebsausgaben, wenn
- die Zusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen,
- bei beitragsorientierten Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.
Ist die Mehrzahl der Zusagen vor dem erteilt worden, fällt die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des BPG und PKG auf Pensionskassen unter § 124 EStG (u. a. Nichtanwendung der 10%-Grenze; aufwandswirksame Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis auf 10 Jahre). Ist § 124 EStG nicht anwendbar, weil die Mehrzahl der Zusagen nach dem erteilt worden ist, kommt auf die Übertragung § 4 Abs. 4 Z 2 EStG zur Anwendung.
Nach Auffassung des BMF gibt es keine Lohn- und Gehaltssumme von Anwartschaftsberechtigten, wenn
- eine Entgeltsverpflichtung des Arbeitgebers weggefallen ist (z. B. Karenzierung od...