Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gegenverrechnung einer Teilwertabschreibung bei Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung
Kritische Analyse der Argumente eines Tiroler Berufungssenates
Nach § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG 1988 sind von der Körperschaftsteuer auch Gewinne aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung insoweit befreit, „als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist". Im Anwendungsbereich des EStG 1988 vorgenommene Teilwertabschreibungen sind somit bei Veräußerung der internationalen Schachtelbeteiligung steuerwirksam gegenzuverrechnen. Ein Berufungssenat der FLD für Tirol ist in seiner Entscheidung vom nunmehr davon ausgegangen, daß sich die Verpflichtung zur Gegenverrechnung auch auf noch im Anwendungsbereich des EStG 1972 geltend gemachte Teilwertabschreibungen erstreckt.Die Argumente, die der Berufungssenat dafür ins Treffen geführt hat, verdienen eine kritische Analyse.
Der Berufungssenat der FLD für Tirol stützt sich in erster Linie auf historische Argumente: Dem Bericht des Finanzausschusses wäre zu entnehmen, daß Veräußerungsgewinne insoweit nicht steuerfrei sein sollen, als auf die Beteiligung „in der Vergangenheit" Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden. Daher läge es nahe, den im Ausschußbericht gebrauchten Ausdruck „Vergangenheit" auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schachtelbete...