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EuGH: Besteuerungsgrundlage bei Devisentermingeschäften
•Mehrwertsteuer: Bruttoertrag Besteuerungsgrundlage bei Devisentermingeschäften (Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 der 6. MWSt-RL)
Urteilstenor des EuGH:
„1. Geschäfte, bei denen die eine Partei einen vereinbarten Betrag in einer Währung kauft und als Gegenleistung an die andere Partei einen vereinbarten Betrag in einer anderen Währung verkauft, wobei diese beiden Geldbeträge am gleichen Wertstellungstag zu zahlen sind, und bei denen sich beide Parteien (entweder mündlich, elektronisch oder schriftlich) über die betreffenden Währungen, die zu kaufenden und zu verkaufenden Beträge sowie darüber, welche Partei welche Währung kauft, und über den Tag der Wertstellung geeinigt haben, sind Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der 6. MWSt-RL (...)
2. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, daß bei Devisengeschäften, bei denen für bestimmte spezifische Geschäfte weder Gebühren noch Provisionen berechnet werden, der Bruttoertrag der vom Dienstleistenden während eines bestimmten Zeitraums getätigten Geschäfte die Besteuerungsgrundlage darstellt."
( First National Bank of Chicago, Vorabentscheidungsverfa...