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Einfuhrumsatzsteuer: Bemessung
•Die Lizenzgebühr für die Nutzung der Software im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Datenträgers gehört als Entgeltbestandteil zur Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Einfuhr der Waren zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer. - (§ 5 Abs. 2 UStG 1972), (Abweisung)
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