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SWK 8, 10. März 1999, Seite R 24

Gerichtsgebühren: Befreiung

Bloße Umschuldungen sind dann noch von der Befreiung von Gerichtsgebühren umfaßt, wenn die hingegebenen Geldmittel für die Fertigstellung der geförderten Objekte durch das beauftragte Bauunternehmen verwendet werden. - (§ 53 Abs. 3 WFG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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