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SWK 8, 10. März 1999, Seite S 225

Besteuerung von Restaurationsumsätzen

(A. B.) - Einer Bescheidbeschwerde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur dann Erfolg beschieden sein, wenn der Beschwerdeführer in einem materiellen subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde. Ein solches subjektives Recht auf begünstigte Besteuerung von Restaurationsumsätzen auch hinsichtlich der nicht in der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG angeführten Getränke räumt die 6. EG-RL oder eine andere gemeinschaftsrechtliche Norm aber nicht ein. Das innerstaatliche Recht hingegen - § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d UStG i. d. F. BGBl. Nr. 756/1996 - ist eindeutig. (Erkenntnis des , Abweisung. Der VwGH folgt damit - im Ergebnis - der Ansicht von Kolacny, SWK-Heft 3/1998, Seite S 54. Dagegen hatte Kohlbacher in RdW 1997, 561, die Ansicht vertreten, daß sich die Besteuerung von Restaurationsumsätzen nach der Hauptleistung richte. Liege diese in einer Abgabe von Speisen, sei der gesamte Umsatz mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das Erkenntnis erging zu einem Abendrestaurant.)

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