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SWK 8, 10. März 1999, Seite S 199

Änderungen bei der Einkommensteuerveranlagung 1998

Ein kurzer Überblick

Mag. Dr. Gerhard Petschnigg

Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag für 1999 wird bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 berücksichtigt. Er beträgt monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind, für welches der Steuerpflichtige Familienbeihilfe bezogen hat.

Voraussetzung ist, daß das zu versteuernde Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten im Jahr 1998 504.000 S (das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) nicht überschritten hat.

Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Der Mehrkindzuschlag kann grundsätzlich nur vom Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden. Kommt es für diesen zu keiner Veranlagung, kann er zugunsten des (Ehe)Partners verzichten (siehe Verzichtserklärung...

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