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SWK 8, 10. März 1999, Seite S 197

Das rasche Ende der Versorgungsrente

Änderungen der Rechtsprechung zum EStG 1988

Dr. Anton Baldauf

Wird aus Anlaß der Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Betriebes) eine Rente vereinbart, so ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, ausgehend vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, zu unterscheiden. Entspricht der Wert der Rentenleistung in etwa dem des Wirtschaftsgutes, so handelt es sich in steuerlicher Hinsicht um eine Gegenleistungsrente. Liegt er über dem doppelten Wert des Wirtschaftsgutes, spricht man von einer Unterhaltsrente. Dazwischen liegt der breite Bereich der (außer)betrieblichenoder privaten Versorgungsrente. Von einer Versorgungsrente und nicht etwa einem privaten Vorgang wird auch dann gesprochen, wenn der Wert der Rentenleistung unter 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes liegt. Die Versorgungsrente führt - in beiden Fällen - ohne Einschränkung des letzten Halbsatzes des § 18 Abs. 1 Z 1 EStG zum Abzug von Sonderausgaben beim Verpflichteten und, korrespondierend dazu, ohne die Einschränkungen des zweiten und dritten Satzes des § 29 Z 1 EStGzum Ansatz von wiederkehrenden Bezügen beim Berechtigten. Sie qualifiziert sich damit, wie W. Doralt erst vor kurzem anhand des Beispiels zu einer privaten Versorgungsrente ausgeführt hat, als ein besonders flexibles Beispiel ei...

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