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Verfahren: Schätzung
•Eine Schätzung muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben - (§ 184 BAO)
„Mit dem Einwand, die Behörde habe die für die Erzielung der (hinzugeschätzten) Einnahmen aufgewendeten Ausgaben nicht berücksichtigt, zeigt die Beschwerdeführerin allerdings einen relevanten Verfahrensmangel auf. Sowohl in der Berufung als auch in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung, hat die Beschwerdeführerin auf die aus ihren Mitteln auf den Privatkonten der Gesellschafter getätigten Aufwendungen für Schwarzarbeitskräfte und Schwarzeinkäufe hingewiesen. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, daß die Beschäftigung von zumindest zwei Schwarzarbeitskräften nicht unwahrscheinlich sei und TK die Abzweigung von Geld der Beschwerdeführerin damit erklärt habe, daß er mit diesen S. R 38Geldern illegal beschäftigte Arbeitnehmer bezahle. ... Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich eingehend mit dem Vorbringen betreffend die genannten Aufwendungen auseinanderzusetzen und mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen, aus welchen Gründen sie die gelten...