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Liebhaberei: Reitstall
•Wenn der Betrieb eines Reitstalls nach acht Jahren eingestellt wird und während der Betriebsdauer ein Verlust erzielt wurde, kann Liebhaberei angenommen werden - (§ 2 EStG vor der Liebhabereiverordnung)
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Jahren 1981 bis 1988 in gepachteten Gebäuden einen Reitstall, wobei sie in allen Jahren Verluste im Gesamtbetrag von rund 1,9 Mio. S erwirtschaftete. Mit Ablauf des Jahres 1988 stellte sie den Betrieb mit einem geringfügigen Aufgabeverlust ein.
Strittig ist, ob die Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn anzusehen ist.
Mit Erkenntnis vom , V 53/91 u. a., Slg. Nr. 12.943, hat der Verfassungsgerichtshof die Rückwirkungsbestimmung des Art. II Liebhabereiverordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wurde im BGBl. Nr. 106/1992 am kundgemacht, weswegen die Liebhabereiverordnung ab diesem Tag nicht mehr auf den dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhalt anzuwenden war. Die maßgebliche Rechtslage ist somit jene, die vor der Liebhabereiverordnung gegolten hat. ...
„Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Beschwerdeführerin die von ihr ausgeübte Tätigkeit - nach ihren Angaben wegen der erwirtschafteten Verluste - seit langem beendet. ....