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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft hat für die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben durch die GmbH zu sorgen; das Tatbestandsmerkmal, daß die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, ist unter anderem dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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