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Gebührengesetz
• Scheint in einer Urkunde neben der ursprünglichen Vermieterin auch die Käuferin als Vermieterin auf, folgt im Sinne der hg. Judikatur schon mangels Parteienidentität, daß nicht mehr von einem Nachtrag im Sinne des Gebührengesetzes gesprochen werden kann. - (§ 21 GebG)
Im Beschwerdefall wurden die vermieteten Flächen von der Bestandgeberin verkauft, auf die Aufkündigung des Bestandverhältnisses verzichtet und eine als „Vertragsnachtrag" bezeichnete Urkunde errichtet. (Abweisung)
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