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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite R 110

Gerichtsgebühren: Vergleich

Wird in einem Vergleich der Mietzins in bestimmter Höhe vereinbart, liegt darin eine Vereinbarung zur Leistungsverpflichtung eines Geldbetrages, dessen Bewertung nach den allgemeinen Regeln der § 14 GGG bzw. § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen hat. - (§ 18 Abs. 2 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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