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Materialpreissteigerungen
Ist die Risikoverteilung im Werkvertragsrecht des ABGB und bei Anwendung der ÖNORM B 2110 in Stein gemeißelt?
Materialpreissteigerungen sind derzeit das dominierende Thema in der Bauwirtschaft. Es liegt daher nahe, darüber nachzudenken, ob die Risikoverteilung im Werkvertragsrecht des ABGB und bei Anwendung der ÖNORM B 2110 in Stein gemeißelt ist oder vielmehr Grenzen bestehen, wenn es zu exorbitanten Materialpreiserhöhungen kommt.
1. Die Risikoverteilung im Bauwerkvertragsrecht
Die Frage, welchen der beiden Vertragsteile beim Werkvertrag die Gefahr treffen soll, wird im österreichischen Recht von der herrschenden Meinung nach der Sphärentheorie beantwortet. Danach hat jeder Vertragsteil den Zufall zu tragen, der sich in seiner Sphäre ereignet hat. Die Aufteilung zwischen der Sphäre des Werkbestellers und des Werkunternehmers ist vom Gedanken getragen, dass derjenige, der einen Beitrag zum Gelingen des Werks zu leisten hat, auch das Risiko für die Untauglichkeit dieses Beitrags tragen soll. Das steht auch mit der weiteren Überlegung in Einklang, dass grundsätzlich jene Vertragspartei das Risiko tragen soll, die dieses am besten beherrschen kann. Dementsprechend ist Kletečka der Ansicht, dass der Vertrag primär nach der Aufgabenverteilung auszulegen sei. Habe der Werkbesteller nach dem Vertrag ei...